(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Die folgenden Bedingungen in Verbindung mit den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ (neueste Ausgabe) sind Bestandteil sämtlicher mit uns geschlossener Verträge über Lieferungen und Leistungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(3) Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an.
(4) Eine Zustimmung zur Geltung von Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt ausschließlich für das jeweilige Einzelgeschäft. Dies gilt auch dann, wenn wir einer solchen Geltung zuvor ausdrücklich oder schriftlich zugestimmt haben. Eine Wirkung für zukünftige Verträge oder Geschäftsbeziehungen wird hierdurch nicht begründet.
(5) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(6) Abschlüsse, Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen und Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(1) Die Preise unserer Listen, Druckschriften und Angebote verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Versicherungskosten und Zoll. Die Preise erhöhen sich um die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrages zustande.
(3) Preis- und Kostenänderungen berechtigen uns zu einer Preiskorrektur, sofern sie auf nach Vertragsschluss eingetretenen und von uns nicht zu vertretenden Kostensteigerungen, insbesondere Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, beruhen. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.
(5) Bestellungen per Telefon, Fax oder mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Gleiches gilt für sämtliche Nebenabreden.
(6) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück oder verweigert er die Vertragserfüllung, so ist er verpflichtet, 15 % des Brutto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
(7) Die Geltendmachung eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Diese Regelung gilt für alle Fälle, in denen wir berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(1) Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.
(2) Serviceleistungen sind gemäß unserem separaten Servicepreisblatt kostenpflichtig.
(1) Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Auswahl des Transportweges (Spediteur, Paketdienst, Post etc.) obliegt uns.
(3) Liefertermine stellen unverbindliche Schätzwerte dar und begründen keine Fixgeschäfte. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Lieferungen erfolgen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(4) Befinden wir uns mit einer Lieferung in Verzug, beträgt die vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist mindestens zwei Wochen.
(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen Verzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(8) Besondere Umstände wie Betriebsstörungen, Rohstoffschwierigkeiten, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Versandschwierigkeiten sowie Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht. Rücknahmen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung in Textform.
(10) Bei Rücknahmen fallen Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungskosten an. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(1) Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens das Verlassen des Werkes oder Lagers, auch bei frachtfreier Lieferung.
(2) Beanstandungen eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(3) Bei begründeten Reklamationen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes.
(4) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, steht dem Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt zu.
(5) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, unabhängig vom Rechtsgrund.
(6) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Wareneingang auf Menge, Identität und Beschaffenheit zu untersuchen.
(7) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
(8) Vor Einbau, Verarbeitung oder Weiterveräußerung hat der Käufer die Ware auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen, soweit dies nach Art und Beschaffenheit der Ware zumutbar ist.
(9) Unterbleibt eine solche Prüfung, gelten erkennbare Mängel insoweit als genehmigt.
(10) Der Empfänger ist verpflichtet, Sendungen mit erkennbaren Schäden oder Fehlmengen nur unter Vorbehalt anzunehmen und sich dies durch den Frachtführer bestätigen zu lassen.
(11) Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
(2) Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert oder verarbeitet werden.
(3) Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung in Höhe unserer Forderung an uns ab.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(6) Der Käufer hat uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentums zu informieren.
(7) Sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung gehen zu Lasten des Käufers.
(8) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 61440 Oberursel, Oberurseler Straße 69.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Oberursel bzw. der gesetzlich zuständige Gerichtsstand.
(1) Der Auftraggeber / Importeur darf keine Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.
(2) Der Auftraggeber / Importeur wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 9.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird.
(3) Der Auftraggeber / Importeur hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten.
(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze 9.1 bis 9.3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
(5) Der Auftragnehmer / Exporteur ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, insbesondere Kündigung des Vertrages und Vertragsstrafe.
(6) Der Auftraggeber / Importeur informiert den Auftragnehmer / Exporteur unverzüglich über relevante Verstöße oder Umgehungsversuche.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.
(3) Für sämtliche Produkte bleiben technische Änderungen vorbehalten.
(1) Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher von uns erteilten Bestellungen und geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(3) Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Verkaufsbedingungen, Auftragsbestätigungsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an.
(4) Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Bestellungen erteilen, Lieferungen oder Leistungen annehmen oder Zahlungen leisten.
(5) Eine Zustimmung zur Geltung von Bedingungen des Lieferanten gilt ausschließlich für das jeweilige Einzelgeschäft und nur, wenn wir dieser Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Eine Wirkung für zukünftige Verträge oder Geschäftsbeziehungen wird hierdurch nicht begründet.
(6) Abschlüsse, Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen und Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(1) Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
(2) Der Lieferant hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage zu halten. Abweichungen von unserer Anfrage, insbesondere hinsichtlich Artikelnummer, Hersteller, Typ, Preis, Menge, Lieferzeit, Verpackungseinheit, technischer Ausführung oder Lieferbedingungen, sind ausdrücklich und deutlich kenntlich zu machen.
(3) Bestellungen, Bestelländerungen und Abrufe erfolgen in Textform, elektronisch, per E-Mail oder in sonstiger dokumentierter Form. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden.
(4) Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, technische Abweichungen, ungeeignete Spezifikationen sowie rechtliche oder regulatorische Hindernisse zu prüfen und uns hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen.
(5) Widerspricht der Lieferant unserer Bestellung nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang in Textform oder nimmt er die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich an, gilt die Bestellung als zu den von uns genannten Bedingungen angenommen. Samstage gelten nicht als Werktage.
(6) Wir sind berechtigt, die Bestellung bis zur Annahme durch den Lieferanten zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz bestehen in diesem Fall nicht.
(7) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Versandanzeigen, Rechnungen und sonstigen Dokumenten sind unsere Bestellnummer, unser Bestelldatum, unsere Artikelnummern, Mengen, Preise und sonstigen Bestellangaben vollständig und richtig anzugeben.
(1) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die in unserer Bestellung angegebenen Artikelnummern, Hersteller, Typenbezeichnungen, Mengen, Preise, Liefertermine, Lieferanschriften, Spezifikationen, Versionen, Revisionen und sonstigen Bestellangaben.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, hiervon abzuweichen. Ohne unsere vorherige ausdrückliche Freigabe in Textform sind insbesondere unzulässig: Ersatzartikel, Nachfolgeartikel, Alternativartikel, abweichende Hersteller, abweichende Typen, abweichende technische Ausführungen, abweichende Versionen oder Revisionen, Mehrlieferungen, Minderlieferungen, Teillieferungen, abweichende Verpackungseinheiten, abweichende Mindestmengen, abweichende Preise, Zuschläge oder sonstige Nebenkosten.
(3) Lieferungen haben ausschließlich fabrikneue Originalware des bestellten Herstellers zu enthalten. Gebrauchte, reparierte, überholte, refurbished, recertified, demontierte, manipulierte, gefälschte oder nicht mehr verkehrsfähige Ware darf nicht geliefert werden.
(4) Preisänderungen, Zuschläge, Mindermengenzuschläge, Verpackungs-, Versand-, Handling-, Energie-, Rohstoff-, Zoll- oder sonstige Nebenkosten nach Abgabe der Bestellung sind ausgeschlossen, sofern wir ihnen nicht zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(5) Werden zwischen Bestellung und Lieferung Preise gesenkt oder Konditionen verbessert, gelten zu unseren Gunsten die zum Zeitpunkt der Lieferung günstigeren Preise und Konditionen.
(6) Abweichende Lieferungen gelten auch dann nicht als genehmigt, wenn sie von uns zunächst angenommen, eingelagert, bezahlt, weiterveräußert oder weiterverarbeitet werden.
(7) Wir sind berechtigt, nicht vertragsgemäße Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuweisen, einzulagern, zurückzusenden, Ersatz zu beschaffen oder sonstige gesetzliche und vertragliche Rechte geltend zu machen.
(8) Eine Zahlung stellt keine Anerkennung abweichender Preise, Mengen, Artikel, Bedingungen oder sonstiger Abweichungen dar.
(1) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware an der von uns angegebenen Lieferanschrift während unserer üblichen Warenannahmezeiten.
(2) Erkennt der Lieferant, dass er seine Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erfüllen kann, hat er uns unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und möglicher Gegenmaßnahmen zu informieren. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, kann er sich auf das Hindernis nicht berufen.
(3) Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen, Mehrlieferungen und Minderlieferungen sind nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Freigabe in Textform zulässig.
(4) Erfolgen vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen ohne unsere Freigabe, können wir sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückweisen, zurücksenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin einlagern. Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin und ordnungsgemäßem Rechnungseingang.
(5) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzbeschaffung vorzunehmen und Ersatz sämtlicher hierdurch entstehender Mehrkosten und Schäden zu verlangen.
(6) Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn ein Fixtermin vereinbart wurde, der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung unserer Rechte rechtfertigen.
(7) Wir sind berechtigt, bis zur Übergabe der Lieferung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise vom Einzelvertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Insolvenzrisiken des Lieferanten, Verstößen gegen Exportkontroll-, Sanktions-, Produktkonformitäts- oder Geheimhaltungspflichten, wiederholten Lieferabweichungen, erheblichen Qualitätsmängeln oder Wegfall unseres Interesses an der vertragsgemäßen Leistung infolge behördlicher, regulatorischer oder sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände.
(1) Sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus an die von uns angegebene Lieferanschrift einschließlich zweckmäßiger, sicherer und handelsüblicher Verpackung.
(2) Bei ausländischen Lieferanten oder Lieferungen aus dem Ausland erfolgt die Lieferung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, DDP Delivered Duty Paid gemäß Incoterms 2020 an die von uns angegebene Lieferanschrift.
(3) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der vertragsgemäßen Ware an der vereinbarten Lieferanschrift.
(4) Der Lieferant hat die für die Ware geltenden Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Gefahrgut-, Transport-, Zoll- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Gefahrgüter sind ordnungsgemäß zu klassifizieren, zu verpacken, zu kennzeichnen und mit vollständigen Begleitpapieren zu liefern.
(5) Jeder Lieferung sind Lieferschein, Packliste und die erforderlichen Begleitdokumente beizufügen. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, Kosten, Verzögerungen und Aufwendungen, die aus unvollständigen, fehlerhaften oder fehlenden Versand-, Zoll-, Gefahrgut- oder Begleitdokumenten entstehen.
(6) Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Leistungspflichten des Lieferanten ist, sofern nicht anders vereinbart, 61440 Oberursel, Oberurseler Straße 69.
(1) Rechnungen sind in Textform, prüffähig und unter Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums, unserer Artikelnummern, Mengen, Einzelpreise, Gesamtpreise, Lieferdatum, Lieferscheinnummer und gesetzlicher Umsatzsteuer zu stellen.
(2) Rechnungen müssen in Inhalt, Reihenfolge, Artikelnummern, Preisen und Mengen der Bestellung entsprechen. Abweichungen sind gesondert und deutlich kenntlich zu machen und bedürfen unserer vorherigen Freigabe.
(3) Nicht ordnungsgemäße, unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen begründen keine Fälligkeit. Wir sind berechtigt, die Zahlung bis zum Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung zurückzuhalten.
(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zahlen wir innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit vollständigem Eingang der vertragsgemäßen Ware oder Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
(5) Bei vorzeitiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Bei mangelhafter, unvollständiger oder abweichender Lieferung beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit vollständiger und vertragsgemäßer Nacherfüllung.
(6) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsgemäßheit der Lieferung, der Rechnung, der Preise oder der Bedingungen des Lieferanten und berühren unsere Rechte wegen Mängeln, Abweichungen oder sonstiger Pflichtverletzungen nicht.
(1) Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Übergabe an uns am vereinbarten Lieferort.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen mangelfrei sind, unserer Bestellung entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben, sich für die gewöhnliche und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen gesetzlichen, regulatorischen und behördlichen Anforderungen entsprechen.
(3) Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht richtet sich nach den Umständen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs. Eine Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab Lieferung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt. Samstage gelten nicht als Werktage.
(4) Beanstandungen eines Teils der Lieferung berechtigen uns zur Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn nach Art des Mangels, der Ware oder der Lieferung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass weitere Teile betroffen sind.
(5) Bei Serien-, Chargen-, Identitäts-, Mengen-, Dokumentations-, Export-, Konformitäts- oder Kennzeichnungsmängeln sind wir berechtigt, die gesamte betroffene Lieferung oder Charge als mangelhaft zurückzuweisen, sofern der Lieferant nicht unverzüglich nachweist, dass der Mangel sicher und eindeutig auf einzelne Teile beschränkt ist.
(6) Im Mangelfall stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Nachbesserung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
(7) Sämtliche zum Zweck der Prüfung, Mängelfeststellung, Nacherfüllung, Rücksendung, Aus- und Einbau, Ersatzbeschaffung, Sortierung, Bearbeitung, Kundenkommunikation oder Schadensabwehr erforderlichen Kosten trägt der Lieferant, soweit der Mangel oder die Pflichtverletzung aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
(8) In dringenden Fällen, bei Gefahr im Verzug, bei drohenden Lieferausfällen gegenüber unseren Kunden oder wenn der Lieferant nicht unverzüglich geeignete Abhilfe schafft, sind wir berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, Ersatz zu beschaffen oder sonstige angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
(9) Die Annahme, Prüfung, Bezahlung, Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware berührt unsere Mängelrechte nicht.
(10) Die Verjährungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht längere Fristen gelten. Bei Ersatzlieferung oder vollständiger Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile erneut, soweit der Lieferant nicht erkennbar ausschließlich aus Kulanz handelt.
(11) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten und seine Erfüllungsgehilfen bleiben, soweit gesetzlich zulässig, unberührt.
(1) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche gelieferten Waren allen jeweils anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, technischen und regulatorischen Anforderungen entsprechen.
(2) Der Lieferant garantiert insbesondere, soweit jeweils einschlägig, die Einhaltung der Vorschriften zu CE-Kennzeichnung, Produktsicherheit, RoHS, ElektroStoffV, REACH, CLP, Gefahrstoffen, POP-Verordnung, PFAS-Beschränkungen, Batteriegesetz, Verpackungsgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, WEEE, Ökodesign, Energiekennzeichnung, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
(3) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren frei von verbotenen Stoffen sind und etwaige beschränkte, deklarationspflichtige oder besonders besorgniserregende Stoffe vollständig, richtig und unaufgefordert mitgeteilt werden.
(4) Der Lieferant hat uns sämtliche für Vertrieb, Lagerung, Transport, Verwendung, Einbau, Betrieb, Wartung, Entsorgung und Weiterverkauf erforderlichen Produktunterlagen unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig, richtig und kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Datenblätter, Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen, Prüfbescheinigungen, Zertifikate, Ursprungsangaben, Zollinformationen und sonstige gesetzlich erforderliche Unterlagen.
(5) Änderungen der rechtlichen Einstufung, der Stoffzusammensetzung, der Konformität, der Kennzeichnung, des Ursprungs, der technischen Eigenschaften oder der Verkehrsfähigkeit der Ware hat der Lieferant uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(6) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Schäden, Kosten und Ansprüchen frei, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen.
(1) Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Leistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des deutschen, europäischen, US-amerikanischen und sonst anwendbaren Ausfuhr-, Zoll-, Embargo-, Sanktions- und Außenwirtschaftsrechts einzuhalten.
(2) Der Lieferant hat uns unverzüglich, spätestens jedoch vor Lieferung, in Textform mitzuteilen, wenn Waren, Software, Technologie, Dokumente oder Leistungen Exportbeschränkungen, Genehmigungspflichten, Embargos, Sanktionen, Re-Exportbeschränkungen oder sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
(3) Der Lieferant hat uns rechtzeitig, vollständig, richtig und kostenlos alle Informationen mitzuteilen, die wir zur Einhaltung von Ausfuhr-, Einfuhr-, Zoll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften benötigen. Hierzu gehören insbesondere Warentarifnummer/HS-Code, Ursprungsland, präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung, Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse, Ausfuhrlistennummer, Dual-Use-Einstufung, ECCN, US-Anteil, US-Ursprung, US-Technologiebezug, Genehmigungspflichten und sonstige Beschränkungen.
(4) Der Lieferant garantiert, dass weder er selbst noch seine Organe, Gesellschafter, verbundenen Unternehmen, Vorlieferanten oder sonst an der Lieferung beteiligten Personen oder Unternehmen auf einschlägigen Sanktionslisten geführt werden, soweit dies für die Lieferung relevant ist.
(5) Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung nicht unmittelbar oder mittelbar gegen Embargos, Sanktionen oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Verbote verstößt und nicht aus sanktionierten Quellen stammt.
(6) Änderungen von Ursprung, technischer Eigenschaft, Exportklassifizierung, Sanktionsstatus, Lieferkette, Versandroute oder anwendbarem Recht hat der Lieferant uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(7) Bei fehlenden, unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Angaben nach dieser Ziffer sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuweisen, Zahlungen zurückzuhalten, vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzbeschaffung vorzunehmen und Schadensersatz zu verlangen.
(8) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Bußgeldern, Vertragsstrafen, Verzögerungen, Lagerkosten, Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen.
(1) Der Lieferant stellt uns auf Anforderung alle für unsere geschäftliche Tätigkeit erforderlichen Produktdaten vollständig, richtig, aktuell, kostenlos und in elektronischer Form zur Verfügung.
(2) Hierzu gehören insbesondere Artikelbezeichnungen, technische Merkmale, Bilder, Datenblätter, Maße, Gewichte, EAN/GTIN, Zolltarifnummern, Ursprungsangaben, Lieferzeitinformationen, Abkündigungen, Nachfolgeartikel, Konformitätsangaben und sonstige produktbezogene Informationen.
(3) Der Lieferant garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Daten, Bilder, Texte und Unterlagen richtig, vollständig, aktuell und frei von Rechten Dritter sind. Er räumt uns das unentgeltliche, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, diese Daten und Unterlagen im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit zu nutzen, zu speichern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und an Kunden oder Dienstleister weiterzugeben.
(4) Der Lieferant hat fehlerhafte, veraltete oder unvollständige Produktdaten unverzüglich zu korrigieren und uns über Änderungen unaufgefordert zu informieren.
(1) Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung, den Weiterverkauf, die Verwendung, den Einbau, die Bewerbung oder sonstige Verwertung der gelieferten Waren keine Patente, Marken, Urheberrechte, Designs, Lizenzen, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen tatsächlicher oder behaupteter Schutzrechtsverletzungen frei und trägt sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, Schäden und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die erforderliche Nutzungsberechtigung zu beschaffen, Ersatzware zu beziehen oder sonstige angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit zu ergreifen.
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit Bezahlung auf uns über. Wir sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder sonst zu verwerten.
(2) Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten gelten nur, soweit es sich um einen einfachen Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der konkret gelieferten Ware handelt und wir dem nicht im Einzelfall widersprechen.
(3) Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, Kontokorrentvorbehalte, Verarbeitungsklauseln, Vorausabtretungen unserer Forderungen gegen Kunden oder sonstige Sicherungsrechte des Lieferanten werden nicht anerkannt.
(4) Forderungen des Lieferanten gegen uns dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform an Dritte abgetreten werden.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, Anfrage, Bestellung oder Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Preise, Konditionen, Bezugsquellen, Kundeninformationen, Artikel- und Herstellerdaten, Einkaufsvolumina, technische Informationen, Kalkulationen, Unterlagen, Daten, Auswertungen, Geschäftsstrategien, Zugangsdaten sowie sonstige kaufmännische, technische oder betriebliche Informationen.
(3) Der Lieferant darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwenden und sie ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform weder veröffentlichen noch Dritten zugänglich machen.
(4) Der Lieferant hat seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Unterlieferanten und sonstigen eingeschalteten Dritten entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant haftet für Verstöße dieser Personen wie für eigene Verstöße.
(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Einkaufsbedingungen allgemein bekannt werden oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften offengelegt werden müssen. In diesem Fall hat der Lieferant uns, soweit rechtlich zulässig, vorab unverzüglich zu informieren und den Umfang der Offenlegung auf das zwingend Erforderliche zu beschränken.
(6) Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht mit unserer Firma, unserem Namen, unserem Logo, unserer Geschäftsbeziehung oder einzelnen Bestellungen werben oder hierauf öffentlich Bezug nehmen.
(7) Die Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(1) Der Lieferant hat sämtliche anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.
(2) Soweit der Lieferant personenbezogene Daten für uns verarbeitet oder Zugriff auf solche Daten erhält, darf dies ausschließlich im rechtlich zulässigen Umfang und nach unseren Weisungen erfolgen. Erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder gemeinsamen Verantwortlichkeit sind vor Beginn der Verarbeitung abzuschließen.
(3) Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Daten, Unterlagen und Informationen zu treffen.
(4) Sicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen, unbefugte Zugriffe, Datenverluste oder sonstige Risiken mit Bezug zu unseren Daten oder Informationen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften zu Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Sanktionen, Exportkontrolle, Steuern, Arbeitsbedingungen, Mindestlohn, Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Menschenrechten und Lieferketten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, keine unzulässigen Vorteile anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen und keine Handlungen vorzunehmen, die gegen Antikorruptions-, Geldwäsche- oder Sanktionsvorschriften verstoßen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, in seinem Geschäftsbereich und, soweit zumutbar, entlang seiner Lieferkette keine Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Menschenhandel, ausbeuterischen Arbeitsbedingungen oder sonstigen schweren Menschenrechts- oder Umweltverstöße zu dulden.
(4) Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen diese Ziffer hat der Lieferant uns unverzüglich aufzuklären, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und uns hierüber zu informieren.
(5) Bei wesentlichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Ziffer sind wir berechtigt, Bestellungen zu stornieren, Lieferungen zurückzuweisen, Zahlungen zurückzuhalten, vom Vertrag zurückzutreten oder die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund zu beenden.
(1) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturereignisse, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Lieferkettenstörungen oder sonstige Leistungshindernisse entbinden den Lieferanten nur insoweit von seinen Pflichten, als er das Hindernis nicht zu vertreten hat und uns unverzüglich in Textform über Grund, voraussichtliche Dauer und Gegenmaßnahmen informiert.
(2) Dauert das Leistungshindernis länger als zwei Wochen an oder ist absehbar, dass unsere Versorgung oder die Belieferung unserer Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder sonstige angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertragsverhältnis ist 61440 Oberursel, Oberurseler Straße 69, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Oberursel bzw. der gesetzlich zuständige Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.
Puettmann GmbH & Co. KG
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61440 Oberursel
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